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   VerfGH Thüringen, 01.07.2009 - VerfGH 38/06   

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VerfGH Thüringen, 01.07.2009 - VerfGH 38/06 (https://dejure.org/2009,8517)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 01.07.2009 - VerfGH 38/06 (https://dejure.org/2009,8517)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 01. Juli 2009 - VerfGH 38/06 (https://dejure.org/2009,8517)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Verfassungsgerichtshof PDF

    Parlamentsunwürdigkeit

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürAbgÜpG § 4; ThürAbgÜpG § 5; ThürAbgÜpG § 6; ThürVerf Art 48; ThürVerf Art 53 Abs 1; ThürVerf Art 62
    Staats- und Verfassungsrecht, abstrakte Normenkontrolle; Überprüfung von Abgeordneten; Kollegialenquete; Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst der DDR

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der §§ 4, 6 und 7 des Gesetzes zur Überprüfung von Abgeordneten des Thüringer Landtags auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder dem Amt für Nationale Sicherheit (ANS) (ThürAbgÜpG ) mit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • peter-kehl.de (Kurzinformation)

    Thüringer Verfassungsgerichtshof billigt Stasi Überprüfung

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 1054
  • DÖV 2009, 770
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 20.07.1998 - 2 BvE 2/98

    Gysi III

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 01.07.2009 - VerfGH 38/06
    Der Thüringer Verfassungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben deswegen mehrfach festgestellt, dass Parlamentarier auf eine frühere Tätigkeit für das MfS/AfNS überprüft werden dürfen (ThürVerfGH, Urteil vom 17. Oktober 1997 - VerfGH 18/95 -; Urteil vom 25. Mai 2000 - VerfGH 2/99 -, S. 18 f.; BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; ebenso: Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 1996 - LVerfG 1/96 -, LVerfGE 5, 203 ; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Rechtsgutachten vom 13. Dezember 1993 - StGH 1/93 -).

    Nach der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts muss das Überprüfungsverfahren Sicherungen zum Schutz des Abgeordnetenstatus enthalten (BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; ThürVerfGH, Urteil vom 17.10.1997 - VerfGH 18/95 -, S. 23 ff.).

    Schließlich ist zu gewährleisten, dass bis zum Abschluss des Verfahrens schutzwürdige persönliche Daten oder den Abgeordneten belastende Informationen nicht an die Öffentlichkeit gelangen (BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; ThürVerfGH, Urteil vom 17.10.1997 - VerfGH 18/95 -, S. 23).

    Er muss die Möglichkeit haben, aktiv an der Herstellung der Beweisergebnisse mitzuwirken (BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; ThürVerfGH, Urteil vom 17.10.1997 - VerfGH 18/95 -, S. 23).

    Insbesondere ist der Anschein zu vermeiden, es handele sich um das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens oder eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses (BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; ThürVerfGH, Urteil vom 17. Oktober 1997 - VerfGH 18/95 -, S. 24).

    (1) Es ist allgemein anerkannt, dass ein Gremium durch einfaches Gesetz mit der Aufgabe betraut werden kann, Abgeordnete auf eine Zusammenarbeit mit dem MfS/AfNS zu überprüfen (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; ThürVerfGH, Urteil vom 17. Oktober 1997 - VerfGH 18/95 -).

    VerfGH 38/06 23 fassungsgericht deswegen keine Zweifel geäußert (BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ).

    Insbesondere stehen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 20. Juli 1998 zu § 44b AbgG a.F. (BVerfGE 99, 19 ff) einer gesetzlichen Regelung nicht entgegen, nach der die Feststellungen ein Gremium zu treffen hat.

    Er habe die festgestellten Tatsachen auch zu werten und zu beurteilen (BVerfGE 99, 19 ).

    VerfGH 38/06 24 Aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht weiter ausführt, der Ausschuss sei (nur) für "die Feststellung der Verstrickung" zuständig, während ihm "die politische Bewertung" nicht zustehe, diese vielmehr der Öffentlichkeit überlassen sei (BVerfGE 99, 19, juris Rn. 57) folgt keine abweichende Beurteilung.

    Dieser Verweis auf den gesetzlich enger gefassten Untersuchungsauftrag findet sich folgerichtig in dem Votum der Richter des Bundesverfassungsgerichts wieder, die das Urteil nicht uneingeschränkt mittragen (BVerfGE 99, 19 ).

    Denn die vom Verfassungsgerichtshof als Beleg herangezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Überprüfung von Abgeordneten des Deutschen Bundestages (BVerfGE 94, 351, 369; 99, 19, 33) aus den Jahren 1996 und 1998 sowie des Thüringer Verfassungsgerichtshofs (ThürVerfGH 18/95) aus dem Jahr 1997 können diese Behauptung nicht stützen.

    Seine - im Urteil zitierte - Feststellung, das Abgeordnetenüberprüfungsverfahren kann " in der Sache zu dem Verdikt führen, dass der betroffene Abgeordnete politisch unwürdig sei, dem Parlament anzugehören" (BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ), bezieht sich auf die abschließend durch die Öffentlichkeit vorzunehmende Bewertung, d.h. auf das am Ende durch die Öffentlichkeit zu treffende Verdikt über die Parlamentswürdigkeit des überprüften Abgeordneten.

    Denn an anderer Stelle stellt das Bundesverfassungsgericht den Zusammenhang klar: "Der Ausschuss trifft also die Feststellung der Verstrickung, auf die die Öffentlichkeit eine politische Bewertung des Verhaltens des Abgeordneten gründen mag; diese Bewertung selbst vorzunehmen, ist dem Ausschuss aber versagt." (BVerfGE 99, 19 ).

    Dementsprechend ist es von Verfassungs wegen geboten, die Überprüfung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und dem Betroffenen zum Schutz seines Abgeordnetenstatus zu ermöglichen, sich in dem Überprüfungsverfahren zu verteidigen (BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ).

  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 01.07.2009 - VerfGH 38/06
    Der Thüringer Verfassungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben deswegen mehrfach festgestellt, dass Parlamentarier auf eine frühere Tätigkeit für das MfS/AfNS überprüft werden dürfen (ThürVerfGH, Urteil vom 17. Oktober 1997 - VerfGH 18/95 -; Urteil vom 25. Mai 2000 - VerfGH 2/99 -, S. 18 f.; BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; ebenso: Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 1996 - LVerfG 1/96 -, LVerfGE 5, 203 ; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Rechtsgutachten vom 13. Dezember 1993 - StGH 1/93 -).

    Nach der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts muss das Überprüfungsverfahren Sicherungen zum Schutz des Abgeordnetenstatus enthalten (BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; ThürVerfGH, Urteil vom 17.10.1997 - VerfGH 18/95 -, S. 23 ff.).

    Schließlich ist zu gewährleisten, dass bis zum Abschluss des Verfahrens schutzwürdige persönliche Daten oder den Abgeordneten belastende Informationen nicht an die Öffentlichkeit gelangen (BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; ThürVerfGH, Urteil vom 17.10.1997 - VerfGH 18/95 -, S. 23).

    Er muss die Möglichkeit haben, aktiv an der Herstellung der Beweisergebnisse mitzuwirken (BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; ThürVerfGH, Urteil vom 17.10.1997 - VerfGH 18/95 -, S. 23).

    Insbesondere ist der Anschein zu vermeiden, es handele sich um das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens oder eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses (BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; ThürVerfGH, Urteil vom 17. Oktober 1997 - VerfGH 18/95 -, S. 24).

    Das Bundesverfassungsgericht ist ausdrücklich davon ausgegangen, die Feststellung einer Zusammenarbeit mit dem MfS könne "in der Sache zu dem Verdikt führen, dass der betroffene Abgeordnete politisch unwürdig" sei, dem Parlament anzugehören (BVerfGE 94, 351 ).

    (1) Es ist allgemein anerkannt, dass ein Gremium durch einfaches Gesetz mit der Aufgabe betraut werden kann, Abgeordnete auf eine Zusammenarbeit mit dem MfS/AfNS zu überprüfen (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; ThürVerfGH, Urteil vom 17. Oktober 1997 - VerfGH 18/95 -).

    VerfGH 38/06 23 fassungsgericht deswegen keine Zweifel geäußert (BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ).

    Denn die vom Verfassungsgerichtshof als Beleg herangezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Überprüfung von Abgeordneten des Deutschen Bundestages (BVerfGE 94, 351, 369; 99, 19, 33) aus den Jahren 1996 und 1998 sowie des Thüringer Verfassungsgerichtshofs (ThürVerfGH 18/95) aus dem Jahr 1997 können diese Behauptung nicht stützen.

    Seine - im Urteil zitierte - Feststellung, das Abgeordnetenüberprüfungsverfahren kann " in der Sache zu dem Verdikt führen, dass der betroffene Abgeordnete politisch unwürdig sei, dem Parlament anzugehören" (BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ), bezieht sich auf die abschließend durch die Öffentlichkeit vorzunehmende Bewertung, d.h. auf das am Ende durch die Öffentlichkeit zu treffende Verdikt über die Parlamentswürdigkeit des überprüften Abgeordneten.

    (Zur Berührung des Abgeordnetenstatus durch das Überprüfungsverfahren BVerfGE 94, 351 ; ThürVerfGH, Urteil vom 17.10.1997 -VerfGH 18/95-).

    a) Danach erscheint es schon fraglich, ob die Feststellung einer "Parlamentsunwürdigkeit" geeignet ist, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, das Vertrauen der Bürger in das Parlament zu fördern und zur "Selbstreinigung" des Parlaments beizutragen (Zum Anliegen des Gesetzes ThürVerfGH, Urteil vom 17.10.1997 -VerfGH 18/95- S. 17 f.; LT-Drucksache 2/2874, S. 10; BVerfGE 94, 351 ).

    Dementsprechend ist es von Verfassungs wegen geboten, die Überprüfung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und dem Betroffenen zum Schutz seines Abgeordnetenstatus zu ermöglichen, sich in dem Überprüfungsverfahren zu verteidigen (BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ).

    Die frühere Zusammenarbeit jetziger Mitglieder des Landtages mit dem Ministerium für Staatssicherheit oder dem Amt für Nationale Sicherheit, wirft in besonderer Weise Fragen des Vertrauens der Bevölkerung in den Landtag als Repräsentativorgan auf (vgl. BVerfG, 21. Mai 1996 - 2 BvE 1/95 - BVerfGE 94, 351 unter C II 1b der Gründe).

  • VerfGH Thüringen, 17.10.1997 - VerfGH 18/95

    Organstreitigkeit; Landtagsabgeordnete; parlamentarische Untersuchung;

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 01.07.2009 - VerfGH 38/06
    Der Thüringer Gesetzgeber habe dies getan unter Beachtung der Grundsätze, die der Thüringer Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 1997 (VerfGH 18/95) aufgestellt habe.

    Der Thüringer Verfassungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben deswegen mehrfach festgestellt, dass Parlamentarier auf eine frühere Tätigkeit für das MfS/AfNS überprüft werden dürfen (ThürVerfGH, Urteil vom 17. Oktober 1997 - VerfGH 18/95 -; Urteil vom 25. Mai 2000 - VerfGH 2/99 -, S. 18 f.; BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; ebenso: Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 1996 - LVerfG 1/96 -, LVerfGE 5, 203 ; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Rechtsgutachten vom 13. Dezember 1993 - StGH 1/93 -).

    Nach der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts muss das Überprüfungsverfahren Sicherungen zum Schutz des Abgeordnetenstatus enthalten (BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; ThürVerfGH, Urteil vom 17.10.1997 - VerfGH 18/95 -, S. 23 ff.).

    Schließlich ist zu gewährleisten, dass bis zum Abschluss des Verfahrens schutzwürdige persönliche Daten oder den Abgeordneten belastende Informationen nicht an die Öffentlichkeit gelangen (BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; ThürVerfGH, Urteil vom 17.10.1997 - VerfGH 18/95 -, S. 23).

    Er muss die Möglichkeit haben, aktiv an der Herstellung der Beweisergebnisse mitzuwirken (BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; ThürVerfGH, Urteil vom 17.10.1997 - VerfGH 18/95 -, S. 23).

    Insbesondere ist der Anschein zu vermeiden, es handele sich um das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens oder eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses (BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; ThürVerfGH, Urteil vom 17. Oktober 1997 - VerfGH 18/95 -, S. 24).

    Sie gründete auf einer Verständigung im Ältestenrat des Landtags, der hierzu bereits am 23. April 1991 bzw. am 7. Mai 1991 beschlossen hatte, die Untersuchung auf ein aus Abgeordneten bestehendes Gremium zu übertragen (vgl. hierzu bereits ThürVerfGH, Urteil vom 17. Oktober 1997 - VerfGH 18/95 -).

    (1) Es ist allgemein anerkannt, dass ein Gremium durch einfaches Gesetz mit der Aufgabe betraut werden kann, Abgeordnete auf eine Zusammenarbeit mit dem MfS/AfNS zu überprüfen (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; ThürVerfGH, Urteil vom 17. Oktober 1997 - VerfGH 18/95 -).

    (Zur Berührung des Abgeordnetenstatus durch das Überprüfungsverfahren BVerfGE 94, 351 ; ThürVerfGH, Urteil vom 17.10.1997 -VerfGH 18/95-).

    a) Danach erscheint es schon fraglich, ob die Feststellung einer "Parlamentsunwürdigkeit" geeignet ist, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, das Vertrauen der Bürger in das Parlament zu fördern und zur "Selbstreinigung" des Parlaments beizutragen (Zum Anliegen des Gesetzes ThürVerfGH, Urteil vom 17.10.1997 -VerfGH 18/95- S. 17 f.; LT-Drucksache 2/2874, S. 10; BVerfGE 94, 351 ).

    Die Geschäftsordnung dient dazu, die Geschäfte zu ordnen, nicht sie zu übertragen (zur Regelungsbefugnis durch Geschäftsordnung vgl. ThürVerfGH, 17. Oktober 1997 - VerfGH 18/95 - LVerfGE 7, 337 unter IV der Gründe).

    Diese fordert nämlich einen verfahrensrechtlichen Schutz vor Missbrauch (vgl. dazu ThürVerfGH, 17. Oktober 1997 - VerfGH 18/95 - LVerfGE 7, 337 unter C II 2 der Gründe).

  • VerfGH Thüringen, 25.05.2000 - VerfGH 2/99

    Staats- und Verfassungsrecht, abstrakte Normenkontrolle

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 01.07.2009 - VerfGH 38/06
    Am 25. Mai 2000 erließ der Thüringer Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens ein Urteil, dessen Tenor wie folgt lautet (VerfGH 2/99):.

    Der Thüringer Verfassungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben deswegen mehrfach festgestellt, dass Parlamentarier auf eine frühere Tätigkeit für das MfS/AfNS überprüft werden dürfen (ThürVerfGH, Urteil vom 17. Oktober 1997 - VerfGH 18/95 -; Urteil vom 25. Mai 2000 - VerfGH 2/99 -, S. 18 f.; BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; ebenso: Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 1996 - LVerfG 1/96 -, LVerfGE 5, 203 ; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Rechtsgutachten vom 13. Dezember 1993 - StGH 1/93 -).

    In diesem Zusammenhang hat sich der Thüringer Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Mai 2000, als er über die Verfassungsmäßigkeit des § 8 ThürAbgÜpG zu entscheiden hatte, mit ihnen auseinandergesetzt (VerfGH 2/99).

    Diese Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 25. Mai 2000 für nichtig erklärt (VerfGH 2/99).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 01.07.2009 - VerfGH 38/06
    Die Grenzen der Auslegung von Verfassungsrecht liegen - und darin ist dem Bundesverfassungsgericht zu folgen - dort, wo einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Vorschrift ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmt oder das normative Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt würde (BVerfGE 109, 279, 316f.).
  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 01.07.2009 - VerfGH 38/06
    Schon um die Funktionsfähigkeit des Parlaments aufrechtzuerhalten, ist es unvermeidbar, Aufgaben in großem Umfang auf Untergliederungen des Plenums zu übertragen (BVerfGE 80, 188 ).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 01.07.2009 - VerfGH 38/06
    VerfGH 38/06 12 1. Ein Parlament darf innerhalb seiner verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten Sachverhalte ermitteln, die seine Integrität und Vertrauenswürdigkeit berühren und an deren Aufklärung ein öffentliches Interesse von hinreichendem Gewicht besteht (BVerfGE 77, 1 ).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.1996 - LVerfG 1/96

    Abgeordnetenüberprüfung

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 01.07.2009 - VerfGH 38/06
    Der Thüringer Verfassungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben deswegen mehrfach festgestellt, dass Parlamentarier auf eine frühere Tätigkeit für das MfS/AfNS überprüft werden dürfen (ThürVerfGH, Urteil vom 17. Oktober 1997 - VerfGH 18/95 -; Urteil vom 25. Mai 2000 - VerfGH 2/99 -, S. 18 f.; BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; ebenso: Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 1996 - LVerfG 1/96 -, LVerfGE 5, 203 ; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Rechtsgutachten vom 13. Dezember 1993 - StGH 1/93 -).
  • Drs-Bund, 13.09.1996 - BT-Drs 13/5543
    Auszug aus VerfGH Thüringen, 01.07.2009 - VerfGH 38/06
    Deren rechtsstaatliche Durchführung sollten Richtlinien sicherstellen, die im Anhang zur Entschließung veröffentlich wurden (deutsche Übersetzung in BT-Drucksache 13/5543).
  • StGH Niedersachsen, 13.12.1993 - StGH 1/93
    Auszug aus VerfGH Thüringen, 01.07.2009 - VerfGH 38/06
    Der Thüringer Verfassungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben deswegen mehrfach festgestellt, dass Parlamentarier auf eine frühere Tätigkeit für das MfS/AfNS überprüft werden dürfen (ThürVerfGH, Urteil vom 17. Oktober 1997 - VerfGH 18/95 -; Urteil vom 25. Mai 2000 - VerfGH 2/99 -, S. 18 f.; BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; ebenso: Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 1996 - LVerfG 1/96 -, LVerfGE 5, 203 ; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Rechtsgutachten vom 13. Dezember 1993 - StGH 1/93 -).
  • VerfGH Thüringen, 24.06.2020 - VerfGH 17/20

    Eilantrag der AfD-Fraktion gegen die Thüringer

    Sie hat das Verfahren im einstweiligen Anordnungsverfahren ordnungsgemäß auf der Grundlage eines Beschlusses ihrer Mitglieder nach den Anforderungen ihrer Geschäftsordnung in der 7. Wahlperiode des Thüringer Landtags, welche am 29. Oktober 2019 beschlossen wurde, durch ein Schreiben ihres Fraktionsvorsitzenden eingeleitet (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. Juli 2009 - VerfGH 38/06 - juris Rn. 65 ff.).
  • VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16

    Urteil zum Normenkontrollantrag der CDU-Fraktion zum Vorschaltgesetz

    Ein Antrag auf abstrakte Normenkontrolle durch eine Fraktion setzt einen wirksamen Beschluss ihrer Mitglieder voraus (ThürVerfGH, Urteil vom 1. Juli 2009 - VerfGH 38/06 -, juris Rn. 65; Urteil vom 2. November 2011- VerfGH 13/10 -, juris Rn. 70).
  • VerfGH Thüringen, 14.10.2020 - VerfGH 106/20

    Konstituierung Parlamentarischer Kontrollkommission

    h) Die Antragstellerin hat das Verfahren auch ordnungsgemäß auf der Grundlage eines Beschlusses ihrer Mitglieder nach den Anforderungen ihrer Geschäftsordnung in der 7. Wahlperiode des Thüringer Landtags, welche am 29. Oktober 2019 beschlossen wurde, durch Antragsschrift ihres anwaltlichen Bevollmächtigten nach § 18 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 ThürVerfGHG eingeleitet (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. Juli 2009 - VerfGH 38/06 -, juris Rn. 65 ff.).
  • VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11

    Regelung der staatlichen Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft verstößt

    Sie hat das Verfahren ordnungsgemäß auf der Grundlage eines Beschlusses ihrer Mitglieder eingeleitet (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. Juli 2009 - VerfGH 38/06 -, juris Rn. 65; Urteil vom 2. November 2011 - VerfGH 13/10 -, LVerfGE 22, 547 [557]).
  • VerfGH Thüringen, 02.11.2011 - VerfGH 13/10

    Finanzausstattung der Kommunen in Thüringen

    Sie hat das Verfahren ordnungsgemäß auf der Grundlage eines Beschlusses ihrer Mitglieder eingeleitet (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 1. Juli 2009 - VerfGH 38/06).
  • VerfGH Thüringen, 28.12.2020 - VerfGH 118/20

    Eilantrag der AfD-Fraktion gegen Verbot von Alkoholausschank und Alkoholkonsum,

    b) Die Antragstellerin hat das Verfahren ordnungsgemäß auf der Grundlage eines Beschlusses ihrer Mitglieder nach den Anforderungen ihrer Geschäftsordnung in der 7. Wahlperiode des Thüringer Landtags, welche am 29. Oktober 2019 beschlossen wurde, durch Antragsschrift ihres anwaltlichen Bevollmächtigten nach § 18 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 ThürVerfGHG eingeleitet (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. Juli 2009 - VerfGH 38/06 -, juris Rn. 65 ff.).
  • VerfGH Thüringen, 01.07.2009 - VerfGH 21/06

    Parlamentsunwürdigkeit

    Es hat seine Ergebnisse in einem verfassungsgemäßen Verfahren gewonnen, das den Status des Abgeordneten hinreichend schützt (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 1. Juli 2009 - VerfGH 38/06 -).
  • VerfGH Thüringen, 12.09.2018 - VerfGH 32/16

    Beschluss über Antrag der Fraktion der AfD im Thüringer Landtag im

    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag bereits wegen fehlerhafter Vertretung der Antragstellerin bei der Antragstellung oder wegen fehlenden Fraktionsbeschlusses unzulässig ist (vgl. ThürVerfG, Urteil vom 1. Juli 2009 - VerfGH 38/06 -, juris Rn. 65).
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